Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur Heilmethoden und Arzneimittel zahlen, für die eine Wirkung nachgewiesen ist. Mögliche Nebenwirkungen müssen ebenfalls geprüft und dokumentiert sein. Daran orientieren sich auch immer mehr private Krankenversicherungen.
Wenn die Kasse ausnahmsweise die Kosten übernimmt oder einen Zuschuss leistet, kann das aus Kulanz gegenüber ihren Versicherten geschehen. Oder es ist eine Einzelfallentscheidung, die nur für die einzelne Patientin oder den einzelnen Patienten gilt. Andere Betroffene können daraus keinen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme ableiten.
Rezeptfreie Mittel werden generell nur bezahlt, wenn sie auf einer Ausnahmeliste stehen, die von einer Kommission des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) regelmäßig erneuert wird. Das gilt unabhängig davon, ob diese Arzneimittel der Komplementärmedizin oder der Schulmedizin zugerechnet werden.
Für die Kostenübernahme ist auch wichtig, wer die komplementäre oder alternative Therapie anbietet: Ist es eine Ärztin oder ein Arzt, eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut mit einer Kassenzulassung? Oder kommt das Therapieangebot von einer Privatpraxis oder einer privaten Klinik? Für die Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker muss man meist eine Zusatzversicherung abschließen oder selbst zahlen.