Häufig entscheiden Betroffene und Angehörige gemeinsam:
- Manchmal haben Angehörige selbst das Bedürfnis, sich bei diesen Entscheidungen einzubringen.
- Manchmal kommen Patientinnen und Patienten bei wichtigen Entscheidungen auf ihre Angehörigen zu und möchten sich rückversichern oder gemeinsam abwägen, was das Beste ist.
- Manchmal fragen Betroffene ihre Angehörigen, ob sie in ihrem Namen entscheiden können – sollten sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein.
Trotzdem haben Angehörige nicht automatisch ein Recht darauf mitzuentscheiden – nur weil sie in einer nahen persönlichen Beziehung zum Krebskranken stehen:
- Informationen zu Befunden und zur Behandlung: Das ärztliche Team darf Angehörigen nur Auskünfte geben, wenn die Patientin oder der Patient dies ausdrücklich erlaubt. Diese Vorgabe gilt streng genommen sogar dann, wenn Sie verheiratet sind. Wenn sich Verwandte um ältere oder demente Krebspatientinnen oder Krebspatienten kümmern möchten, hat die ärztliche Schweigepflicht ebenfalls zunächst Vorrang.
- Mitsprache bei Entscheidungen: Rein rechtlich zählt nur, was die Betroffenen selbst möchten. Das gilt für Untersuchungen und Behandlungen ebenso wie für die Auswahl der Arztpraxen oder Krankenhäuser. Angehörige müssen auch akzeptieren, wenn Patientinnen oder Patienten gegen ärztlichen Rat eine wirksame Krebstherapie ablehnen. Ähnlich sieht es aus, wenn Schwerstkranke eine belastende Behandlung beenden möchten.
- Übernahme von organisatorischen Dingen: Ohne Vollmacht dürfen Angehörige strenggenommen weder die Post der Betroffenen öffnen noch Bankgeschäfte oder andere geschäftliche Dinge stellvertretend erledigen. Auch mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, der Krankenversicherung oder anderen wichtigen Ansprechpersonen können Angehörige nichts klären, wenn die Betroffenen nicht nachweislich zugestimmt haben.