In vielen Beziehungen und Familien entscheiden Betroffene und Angehörige gemeinsam:
- Manchmal kommen Patientinnen und Patienten bei wichtigen Entscheidungen auf ihre Angehörigen zu und möchten sich rückversichern oder gemeinsam abwägen, was das Beste ist.
- Manchmal haben Angehörige selbst das Bedürfnis, sich bei diesen Entscheidungen einzubringen.
- Manchmal fragen Betroffene ihre Angehörigen, ob sie in ihrem Namen entscheiden können – sollten sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein.
Trotzdem haben Angehörige nicht automatisch ein Recht darauf mitzuentscheiden – nur, weil sie in einer nahen persönlichen Beziehung zum Krebskranken stehen. Nur im Notfall, wenn Patientinnen und Patienten für sich selbst nicht handeln können, gibt es einige Besonderheiten.
Solange Krebskranke in der Lage sind, Entscheidungen über ihre Gesundheit selbst treffen zu können, gelten diese Regelungen:
- Informationen zu Befunden und zur Behandlung: Das ärztliche Team darf Angehörigen nur Auskünfte geben, wenn die Patientin oder der Patient dies ausdrücklich erlaubt. Diese Vorgabe gilt für Sie streng genommen sogar dann, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Die Zustimmung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
- Mitsprache bei Entscheidungen: Rein rechtlich zählt für Sie ebenso wie für die Ärztinnen und Ärzte nur, was die Betroffenen selbst möchten. Das gilt für Untersuchungen und Behandlungen ebenso wie für die Auswahl der Arztpraxen oder Krankenhäuser. Sie als Angehörige müssen auch akzeptieren, wenn Patientinnen oder Patienten gegen ärztlichen Rat eine wirksame Krebstherapie ablehnen. Ähnlich sieht es aus, wenn Schwerranke eine belastende Behandlung beenden möchten.
- Übernahme von organisatorischen Dingen: Ohne Vollmacht dürfen Sie als Angehörige strenggenommen weder die Post der Betroffenen öffnen noch Bankgeschäfte oder andere geschäftliche Dinge stellvertretend erledigen. Auch mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, der Krankenversicherung oder anderen wichtigen Ansprechpersonen können Sie nichts klären, wenn der oder die Betroffene nicht nachweislich zugestimmt hat.
Seit Anfang 2023 gibt es für Eheleute und Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, eine Änderung. Sie gilt allerdings nur für Notfälle, etwa, wenn eine Patientin oder ein Patient bewusstlos ist oder so krank, dass sie nicht für sich selbst entscheiden können. Dann dürfen Partnerinnen und Partner gesundheitliche Entscheidungen in Vertretung treffen.
Die neuen Vorgaben unterliegen einigen Einschränkungen: Sie gelten nur, wenn ein Paar vorher keine andere Regelung getroffen hat, etwa eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung. Die zeitweilige Vertretung in gesundheitlichen Fragen ist auf sechs Monate begrenzt. Für geschäftliche Dinge gilt die Regelung der "Notvertretung" gar nicht. Sie entfällt, wenn sich das Paar getrennt hat, oder wenn die oder der Kranke vorher seinem Ärzteteam gesagt hatte, dass eine solche Vertretung nicht gewünscht ist. Andere Verwandte, etwa die Kinder, können sich nicht darauf beziehen, wenn sie sich um ältere oder demente Krebspatientinnen oder Krebspatienten kümmern möchten.