Die Patientenverfügung vertritt den Willen der oder des Verfassers, wenn diese oder dieser nicht mehr für sich selbst sprechen kann. Das behandelnde Ärzteteam muss prüfen, ob die darin genannten Wünsche auf die aktuelle Behandlungssituation zutreffen. Ist der Wunsch eindeutig, muss das Ärzteteam diesen unmittelbar umsetzen. Dafür braucht es auch keine weitere Einwilligung von bevollmächtigten oder betreuenden Personen.
Wenn in der Patientenverfügung festgehaltene Wünsche nicht auf die konkrete Behandlungssituation passen, entscheiden die bevollmächtigten oder betreuenden Personen, ob und welche Behandlungen stattfinden sollen. Sie sind entweder in der Patientenverfügung direkt benannt, oder sie benötigen eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. Dies gilt auch für Ehegatten und nahe Verwandte – sonst haben sie trotz engen Verwandtschaftsverhältnisses kein Vertretungsrecht. Bei ihren Entscheidungen sollten bevollmächtigte Angehörige oder andere Personen frühere Wünsche, Äußerungen und Wertvorstellungen der oder des Betroffenen berücksichtigen.
Wenn keine Patientenverfügung vorliegt und keine Personen in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt wurden: Dann lässt sich das Ärzteteam jeden riskanteren ärztlichen Eingriff (durch den die oder der Betroffene z. B. anhaltende Schäden erleiden oder sterben könnte) oder wesentliche Änderungen der Krebsbehandlung vom Betreuungsgericht genehmigen. Ausnahme sind Notfälle, bei denen sofort gehandelt werden muss. Wenn abzusehen ist, dass die oder der Betroffene langfristig nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder zu äußern, bestellt das Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer – aus dem persönlichen Umfeld oder eine Berufsbetreuerin beziehungsweise einen Berufsbetreuer.