Mit einer Betreuungsverfügung kann man bereits im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuerin oder Betreuer bestellen soll – sollte man nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen oder zu äußern.
Die Betreuerin oder der Betreuer unterstützt dann bei medizinischen Entscheidungen und sorgt dafür, dass die Patientenverfügung und andere schriftlich festgelegte Wünsche der oder des Betroffenen berücksichtigt werden. Das kann jemand aus dem persönlichen Umfeld sein – oder eine Berufsbetreuerin beziehungsweise ein Berufsbetreuer. Man kann auch festlegen, wen man auf keinen Fall als Betreuerin oder Betreuer haben möchte. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, sollten nicht dringende Gründe dagegensprechen.
Zudem kann man in einer Betreuungsverfügung konkrete Wünsche formulieren, die von der Betreuerin oder dem Betreuer respektiert werden sollen. Zum Beispiel können dies bestimmte Gewohnheiten sein oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht ist.
Eine Betreuungsverfügung ist dann ratsam, wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt.