Für pflegende Angehörige ist es oft schwer, Pflege und Beruf gut unter einen Hut zu bringen. Um zeitweise mehr für die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen da sein zu können, gibt es folgende Möglichkeiten:
Pflegeunterstützungsgeld: Für die Organisation einer aktuellen Pflegesituation können Sie bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben. Für diese Zeit haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Dieses muss unverzüglich bei der Pflegeversicherung der oder des Betroffenen beantragt werden. Das Pflegeunterstützungsgeld ist als einmalige Leistung vorgesehen und kann nur im Ausnahmefall ein weiteres Mal für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch genommen werden.
Pflegezeit: Möchten Beschäftigte ihre Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen: Dann sind die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, sie dafür unbezahlt von der Arbeit freizustellen. Die Bedingungen sind: Die gepflegte Person ist eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger und wird mindestens mit Pflegegrad 1 eingestuft. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer haben in dieser Zeit keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Familienpflegezeit: Beschäftigte, die ihre nahen Angehörigen längerfristig pflegen möchten, haben einen Anspruch darauf, ihre Arbeitzeit für maximal 24 Monate zu reduzieren. Die Bedingungen sind: Die Beschäftigten arbeiten mindestens 15 Stunden pro Woche und das Unternehmen hat mehr als 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es besteht kein Anspruch auf Lohnersatzleistungen.
Zinsloses Darlehen: Beschäftigte können bei Inanspruchnahme der Pflegezeit oder der Freistellung zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase ein zinsloses staatliches Darlehen erhalten. Dieses kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden kann.